Das Bußsakrament und die „kollektive Beichte“
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Das Bußsakrament und die „kollektive Beichte“
Das Portal „Bogoslov.Ru“ präsentiert den Lesern die Botschaft eines bekannten Diplomaten der Russischen Orthodoxen Kirche und aktiven Arbeiters auf dem Gefilde der Kirche, Metropolit Grigorij (Tschukow), über die Themen kollektive Beichte, Buße und Sünde, die er in der Zeit seines Dienstes als Erzbischof von Pskow und Porchow verkündete. Es handelt sich dabei um die Erstveröffentlichung dieses Artikels.
In der kirchlich-gottesdienstlichen Praxis der letzten Jahrzehnte beginnt die sogenannte kollektive Beichte aufzutreten, die die Einzelbeichte – insbesondere in den Großstädten – zunehmend verdrängt. Doch diese Praxis kannte die alte Kirche nie.
Am Ende des 19. Jahrhunderts war es dem verstorbenen Erzpriester Ioann Sergijew (Johannes von Kronstadt) von Metropolit Issidor) erlaubt worden, eine kollektive Beichte abzunehmen. Diese Erlaubnis erfolgte kraft der besonderen Umstände seiner pastoralen Tätigkeit[1] und unter Berücksichtigung seiner außerordentlichen Persönlichkeit, und auch nicht als Bußsakrament, sondern als Vorbereitung der Gläubigen auf den Empfang der Heiligen Sakramente des Leibes und des Blutes Christi.
Heutzutage wird zur Rechtfertigung der gemeinschaftlichen Beichte oft die Tatsache herangezogen, dass es (vor allem in den Tagen des Großen Fastens) sehr viele sich auf Beichte und Kommunion vorbereitende Gläubigen gibt und die Priester physisch nicht in der Lage wären, ihnen individuell die Beichte abzunehmen. Auch manche Laien befürworten diese Praxis, weil sie schnell geht, die Eigenliebe nicht verletzt und vor dem Beichtvater nicht das natürliche Gefühl der Befangenheit und Scham wegen der zu beichtenden Vergehen hervorruft.
Eine solche „Befürwortung“ dieser Praxis ist natürlich völlig indiskutabel. Sich so zu äußern, bedeutet, den Sinn der Beichte überhaupt nicht verstanden zu haben und sich dem entziehen zu wollen, was einer ihrer wesentlichsten Bestandteile ist, nämlich die von Herzen kommende Zerknirschung des Büßenden und eben die für die Eigenliebe schmerzhafte und an das Schamgefühl appellierende Aufdeckung der das Gewissen belastenden Sünde. Dies ist das Indiz der Aufrichtigkeit der Reue und des Wunsches nach Berichtigung.
Was die „Rechtfertigung“ dieser Praxis betrifft, so ist sie völlig unzulässig, da die sogenannte kollektive Beichte, die als Ersatz der Einzelbeichte durchgeführt wird, nicht nur die festgelegte Ordnung der Beichte radikal verkehrt, sondern auch keineswegs ein Sakrament darstellt, da sie nicht die Hauptelemente enthält, die das Bußsakrament als solches ausmachen.
Notwendigerweise wird im Bußsakrament von den Büßenden folgendes gefordert: völlige Entdeckung der das Gewissen belastenden Sünde vor dem Beichtvater und aufrichtige Reue sowie Entschlossenheit, sie nicht zu wiederholen; der Beichtvater soll persönlich überzeugt sein von der Aufrichtigkeit dieser Reue und der festen Entschlossenheit und nur dann den Büßenden von dessen Sünde durch den Namen Gottes freisprechen. Diese Erfordernisse fehlen in der „kollektiven Beichte“; sie können nur durch die Einzelbeichte geleistet werden, und nur sie verdient deshalb die Bezeichnung Bußsakrament.
Anscheinend liegt der Grund dafür, dass dieses Sakrament, das in Form der Einzelbeichte zelebriert wird, im Bewusstsein einiger Hirten und Laien durch die sogenannte kollektive Beichte ersetzt worden ist, im Wunsch, die Gläubigen auf die Kommunion, also den Empfang des Leibes und des Blutes Christi, würdig vorzubereiten. Dabei hat sich aber ein Missverständnis in Bezug auf die Sakramente der Kommunion und der Buße eingeschlichen: man wollte zum Sakrament der Kommunion in „vollen Sündlosigkeit“ schreiten und betrachtete das Bußsakrament als das, was die Lossprechung von allen Sünden bedeutet und damit dem Sakrament der Kommunion unbedingt und immer vorhergehen müsse.
Doch zeigen die dogmatischen Grundlagen, die altkirchliche kanonische Stellung und der psychologische Sinn der beiden Sakramente, dass diese Meinung nicht ganz richtig ist.
Im Sakrament der Kommunion vereinigt sich der Gläubige mit Christus und mit allen anderen Kommunikanten, und dadurch stellt sich die Wesensgleichheit des sakramentalen Leibes Christi – also der Kirche – mit dem in die hypostatische Einigung hineingenommenen Christus und der vergöttlichten menschlichen Natur fest. Jedem Kommunikanten gibt dieses Sakrament die Quelle der spirituellen Kräfte, die für die gesamte christliche Lebensordnung notwendig sind.
Daher ist es klar, dass das Sakrament der Kommunion, gemäß seiner Bedeutung für die gesamte Kirche und jeden Christen, ständig zelebriert werden soll. Der Christ, der sich als lebendiges Mitglied der Kirche fühlt, kann nicht anders, als mit seinem ganzen Wesen die reale Gemeinschaft mit seinem Heiland anzustreben. Ebenfalls kann die gesamte Kirche als Fortführerin des Werkes Christi auf Erden nicht anders, als mit allen Mitteln der Verwirklichung dieser Anstrebung mitzuwirken.
Auch die alte Praxis der Kirche der ersten Jahrhunderten entsprach durchaus dem Wesen des Sakraments: alle Gläubigen waren bei jeder Liturgie nicht nur anwesend, sondern empfingen auch unerlässlicherweise die Kommunion. War es unmöglich, in der Kirche anwesend zu sein, feierten sie die Kommunion zu Hause, indem sie die vorrätigen Gaben empfingen. Die Kirche machte sich Sorgen wenn einer der Gläubigen nicht zu Kommunion schritt, forschte nach den Ursachen der Weigerung und ermahnte, in der Bestrebung der Vereinigung mit Christus nicht zu erlahmen.
Mit der Zeit schwächte sich dieser Praxis ab. Die mit irdischen Dingen beschäftigten Christen, die sich ihrer sündige Unreinheit bewusst waren, wagten nicht, ohne angemessene Vorbereitung zu diesem hohen Sakrament zu schreiten. Deshalb empfingen sie die Kommunion immer seltener, zuweilen sogar nur einmal im Jahr, und verbanden die Kommunion mit dem Bußsakrament, das die Lossprechung von den gebeichteten Sünden bedeutet.
So bildete sich allmählich die gegenwärtige Praxis der Erhaltung einer Sondergenehmigung vom Beichtvater für jeden Kommunionsfall – eine Praxis, die von der Verwirklichung des Ziels abweicht, für welches die Eucharistie eingesetzt wurde.
Diese Abweichung erklärt sich durch die übliche Konfundierung des Bußsakraments mit jenem Bußgefühl, das ein immerwährender seelischer Zustand jedes Christen sein sollte und das diejenigen, die zum Sakrament der Kommunion schreiten, besonders fördern soll.
Christus ist nicht gekommen, um die Gerechten, sondern um die Sünder zu retten. Und die Kirche Christi (die irdische) besteht faktisch nur aus Sündern, die aber eben nicht ihrer seelischen Neigung nach „Sklaven der Sünde“ sind (Röm. 6:6), sondern Feinde der Sünde; selbst dann, wenn sie in Sünden verfallen.
Deshalb soll die Buße eine immerwährende seelische Stimmung des Christen sein und umso tiefer und aufrichtiger, je strenger und aufmerksamer er zu seinem inneren und äußeren Leben steht. Diese büßende Stimmung kühlt das Streben des Christen nach Christus aber nicht ab, sondern verstärkt es im Gegenteil immer mehr. Nicht nur steht sie der Eucharistischen Gemeinschaft mit Christus nicht im Wege, sondern macht sie zur notwendigen Voraussetzung der Kommunion des Leibes und des Blutes Christi „zur Vergebung der Sünden“[2], die vom Eucharistischen Blut tatsächlich „zur Heilung von Seele und Leib“[3] abgewaschen werden, welche von Leib und Blut Christi geheilt und ernährt werden.
Da eine Sünde nicht diese oder jene äußere Tat ist, die vom Menschen begangen wird, sondern die Einstellung des Menschen zu dieser Tat (Röm. 14:14), sind die Hindernisse bei der Kommunion des Leibes und des Blutes Christi eben nicht die tatsächlichen Sünden der Menschen, sondern ihre seelischen Zustände. Wenn ein Christ bewusst sündigt und das Irdische dem Himmlischen bevorzieht, die Welt liebt, Gott aber dabei vergisst, dann sündigt er nicht nur, sondern ARBEITET FÜR DIE SÜNDE, anstatt Christus zu dienen (Röm. 6:16). Dann kann das Sakrament der Kommunion ihn nicht retten, da er nicht nach Christus strebt, sondern vor IHM wegläuft (in dieser oder jener Hinsicht). Da er aber mit seinen eigenen Kräften die Sünde, der er gedient hat und die ihn jetzt belastet, nicht auslöschen kann, benötigt er das Bußsakrament. Dieses ist eben dazu eingesetzt, dass der Christ, der wegen der Abweichung von Christus durch sein Gewissen gequält wird, eine zweifellose und sichtbare Vergewisserung hat, dass ihm die Sünde, die ihn von Christus und dessen Leib - der Kirche – entfremdet hatte, von Gott verziehen wurde, dass sie nicht mehr existiert, und dass seine Kräfte, die durch die Sünde geschwächt und verzerrt waren, durch die Gnade Gottes wiederhergestellt sind, und dass er Christus wieder dienen und mit IHM vereint sein kann.
Die alte Kirche betrachtete das Bußsakrament als eine heilende Behandlung, die der Christ nur in Ausnahmefällen benötigt, wenn er „mit einer Sünde zum Tode gesündigt“ hat und es nicht möglich war, durch das brüderliche Gebet allein die Vergebung Gottes zu erbeten, wie Apostel Johannes es verkündet hatte (1. Joh. 5:16). Diese Unmöglichkeit rührt daher, dass ein solcher Sünder aus dem Kirchenleben ausgetreten ist und die gemeinsame brüderliche Arbeit an der Erreichung des Heiles stört, wenn er fremde Elemente in sie hineinbringt - wenn also die Notwendigkeit bestand, einen Christen in die Kirche wiedereinzuführen, der sich von IHR mit irgendeiner Seite seines persönlichen Lebens abgespalten hatte.
So ist der wahre Sinn des Bußsakramentes, wie Christus es eingesetzt hat. Unter den drei Aussprüchen des Herrn über „die Macht, zu binden und zu lösen“[4], sprechen zwei (Mt. 16:19 und Joh. 20:23) nicht über das Bußsakrament im eigentlichen Sinne, sondern über die Gesamtheit der Ermächtigungen, die dem Apostel Petrus versprochen (Mt. 16:19) und allen Aposteln anvertraut (Joh. 20:23) wurden, und nur im dritten (Mt. 18:15-20) geht es konkret um „die Sünde des Bruders“, also eines Christen, der seinen Bruder ärgert, und nur dort werden die drei Formen zur Beendigung dieses Ärgernisses und zur Berichtigung des Sündigen bestimmt:
1. Private brüderliche Belehrung – Berichtigung ohne das Bußsakrament („überführe ihn zwischen dir und ihm allein“[5]);
2. Hinzuziehung von anderen angesehenen Brüdern, um den Sündigenden zu belehren – private Beichte vor dem Beichtvater und Lossprechung („so nimm noch einen oder zwei mit dir“[6]);
3. Übertragung ans Gericht der gesamten Kirche – öffentliche Buße oder Exkommunikation des Sündigenden, bis die Frage für die gesamte Kirche geklärt ist. Die Exkommunikation endet entweder mit Versöhnung und Lossprechung des Sünders, oder die Verurteilung des verstockten Sünders als „Heide und Zöllner“[7], was beides ebenfalls öffentlich stattfindet. Für die Brüder bedeutet letzteres die Beendigung des Ärgernisses, denn derjenige, der nachhaltig in Sünde verbleibt, hat sich von der Kirche abgespalten. Für den Sünder selbst bedeutet es, dass es ihm unmöglich ist, das Bußsakrament zu empfangen und von der Sünde losgesprochen zu werden, da er die Sünde der Gemeinschaft mit der Kirche vorzieht.
Folglich:
1) Beide Sakramente – sowohl das der Kommunion als auch das der Buße – sind selbstgenügend, da jedes von ihnen das ihm entsprechende Ziel hat und seine spezifische segensspendende Gabe darreicht.
Das Sakrament der Kommunion benötigt der Christ ständig, wie das lebendige Mitglied der Kirche den Leib Christi.
Das Bußsakrament benötigt der Christ dann, wenn er infolge einer von ihm begangenen und ihn belastenden Sünde seine Zugehörigkeit zur Kirche bezweifelt und die Versöhnung mit ihr sucht. Das Ideal des Christen in Bezug auf dieses Sakrament ist das immerwährende Verbleiben in der lebendigen Einigung mit Christus und seiner Kirche.
2) In der Grundlage der praktizierenden Anforderung des obligatorischen Bußsakramentes für jeden Christen, der die Kommunion empfangen möchte, liegen zwei Fehler:
a) Die historische Vermischung des subjektiven Gefühls der Zerknirschung über die eigenen Sünden, die dem Christen immer eigen und besonders erwünscht ist, wenn er zum Heiligsten Sakrament der Eucharistie schreitet, mit einer objektiven Tatsache – dem Bußsakrament, das nur in bestimmten Fällen (Abweichung eines Christen von der Kirche) notwendig wird.
b) Ein logischer Fehler, nämlich die vermeintliche Notwendigkeit der gottseligen Einstellung zur Eucharistie und - dank der Existenz des Bußsakramentes - der Möglichkeit und damit auch der Notwendigkeit der Sündlosigkeit bei der Kommunion. Dieser Fehler ist sicherlich nur auf dem Boden der juristischen Beurteilung der Tätigkeit des Menschen entstanden, welche die Möglichkeit seiner Superrogation (im Katholizismus) zulässt.
3) Daher ist auch die Anforderung entstanden, durch das Bußsakrament generell alle Sünden zu bereinigen, und nicht nur diejenigen, die den Christen von der lebendigen Gemeinschaft mit Christus exkommunizieren. Diese Anforderung ist im genauen Sinne technisch unmöglich (der Sündigende kann nicht ernsthaft und aufrichtig versprechen, völlig ohne Sünde zu sein; und der Beichtvater kann nicht glauben, dass solch ein Versprechen erfüllbar wäre). Damit entspricht sie der Bedeutung des Bußsakramentes, schwächt bei der Beichte von schweren Sünden das Bewusstsein für ihre Gefährlichkeit und ihre Berichtigung, wenn diese nötig ist. Sie stuft die Beichte auf das Niveau eines einfachen Gesprächs eines Hirten mit einem aus der Herde (bzw. zur Prüfung nach dem sittlichen Zustand eines Gemeindemitglieds) herab. Sie transformiert das Bußsakrament von der „Heilstätte“ in den „Richterstuhl“. Diese Umwandlung wird von der Römischen Kirche zwar anerkannt, von der Orthodoxen Kirche aber abgelehnt.
4) Das Bußsakrament verlangt von dem Büßenden offenherzige Reue der begangenen Sünde und den heißen Wunsch, diese Sünde künftig zu unterlassen. Seitens der Kirche, also des Beichtvaters, verlangt es die Überzeugtheit von der völligen Aufrichtigkeit des Büßenden. Nur aufgrund dessen kann er ihn durch den Namen Gottes von der gebeichteten Sünde lossprechen. Eine kollektive Beichte kann keine Überzeugtheit des Beichtvaters von der Aufrichtigkeit des Büßenden ergeben, und ohne Lossprechung gibt es eben kein Bußsakrament. Die kollektive Beichte ist kein Bußsakrament und könnte höchstens eine Art Vorbereitung der Christen zur gottseligen Kommunion der Heiligen Gaben sein. Da sie nicht von Sünden losspricht, kann sie die persönliche Beichte nicht ersetzen und überlässt jedem Teilnehmer die volle Verantwortung vor dem Herrn dafür, ob er Seinen Leib und Sein Blut würdig oder unwürdig empfängt.
5) Nur bei einer persönlichen Beichte ist es möglich, die Forderung der alten Kirche zu erfüllen, die in den „Apostolischen Konstitutionen“ geäußert wurde („kein gleiches Urteil für jede Sünde aussprechen, aber jeder Sünde ihr eigenes Urteil zulegen“; Buch.8, Kap. 48; vgl. die Regel des Fünften Konzils von Ankyra und des Zweiten Konzils von Laodikeia).
Was aber die kollektive Beichte betrifft, schließt sie völlig die Möglichkeit aus, bei der Lossprechung und bei der Verordnung der Epitimie die Eigenschaften der Sünde, das Ausmaß der Reue und die Umstände des Büßenden zu berücksichtigen.
Dies ist das kirchliche Verständnis des Bußsakramentes und der Bedeutung der sogenannten kollektiven Beichte. Es ist notwendig, dieses Verständnis von der kirchlichen Kanzel aus den Gläubigen zu erklären. Dabei sollen sie zur häufigen Kommunion der Heiligen Gaben des Blutes und des Leibes Christi zur ständigen Vereinigung mit Christus inspiriert und dabei auch zur häufigen Reinigung des eigenen Gewissens durch das Bußsakrament auf dem Wege der PERSÖNLICHEN EINZELbeichte berufen werden. Es soll dabei betont werden, dass die sogenannte kollektive Beichte, die vor dem Empfang der Heiligen Gaben selige Stimmung macht, nicht die Möglichkeit gibt, sein spirituelles Leben zu analysieren und damit leicht zur lügnerischen Beruhigung des Gewissens führen kann. Wenn der Priester in Ausnahmefällen (insbesondere bei der großen Anzahl der Kommunikanten) doch einmal die sogenannte kollektive Beichte abnimmt, dann sollte ihr wahrer Sinn beleuchtet und auch unbedingt angeboten werden, sich auch individuell an den Beichtvater zu wenden und die Seele besonders beschwerende Sünden zu beichten, um ihre Lossprechung zu erhalten. Dies würde den Gläubigen verklaren, dass die „kollektive“ Beichte dies nicht leistet.
So kann die wahrhaft alte kirchliche Praxis des Bußsakramentes allmählich wiederhergestellt werden, und den Gläubigen wird es klar werden, dass die Ersetzung des privaten Beichte durch die kollektive unrichtig ist.
Erzbischof Grigory am 6. November 1944
Григорий (Чуков), митр. Таинство Покаяния и «общая исповедь». В сб. Избранные речи, слова и статьи. 1954.
Архив Историко-богословское наследие митрополита Григория (Чукова) © Александрова Л.К.СПб.2010.
[1] Die durch Vater Johannes zelebrierten Gottesdienste wurden täglich von mehreren Tausend Menschen besucht, die an der Beichte teilnehmen wollten. Bei der kollektiven Beichte, die eingeführt wurde, um ihnen zu ermöglichen, zu beichten und an der Hl. Kommunion teilzunehmen (deren Voraussetzung u.a. die Beichte ist), büßten viele Menschen laut, indem sie ihre Sünden vor den anderen herausschrien, wie zur Zeit der Alten Kirche.
[2] Aus den Gebeten vor dem Empfang der Heiligen Gaben. S. deutsche Übersetzung der Liturgie (http://www.orthpedia.de/index.php/G%C3%B6ttliche_Liturgie_(Text)). (Anm.d.Ü.)
[3] Ebenda.
[4] Mt. 18:18 (Anm.d.Ü.)
[5] Mt. 18:15 (Anm.d.Ü.)
[6] Mt. 18:16 (Anm.d.Ü.)
[7] Mt. 18:17 (Anm.d.Ü.)
Chukov, Grigory, Metropolit von Leningrad und Novgorod